Verkehrsrecht: Schulterblick auch bei zusätzlichem Außenspiegel "Toter-Winkel-Spiegel"

Das Amtsgericht Hamburg hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob beim Spurwechsel eine Pflicht zum Schulterblick besteht oder es ausreichend ist, zu blinken und in der Spiegel zu schauen. Die Besonderheit an dem Fall war, dass das Fahrzeug des Klägers mit einem zusätzlichen Außenspiegel (Toter-Winkel-Spiegel) ausgestattet war, welcher es ermöglichte, den toten Winkel abzudecken.
Das Gericht bestätigte die bisherige Rechtsprechung, wonach derjenige, der einen Spurwechsel vollzieht, sich so verhalten muss, dass andere Verkehrsteilnehmer dabei nicht gefährdet werden (§ 7 Abs.5 StVO).Kommt es beim Spurwechsel trotzdem zum Unfall, spricht der sogenannte Anscheinsbeweis dafür, dass der spurwechselnde Fahrer, seine Sorgfaltspflicht außer acht gelassen hat.
Deshalb ist der Schulterblick vor einem Spurwechsel immer vorzunehmen. Es sei nicht ausreichend, lediglich in den Außenspiegel zu schauen. Ein Schulterblick ist schon aufgrund des erheblich größeren Blickwinkels absolut erforderlich. Ein zusätzlicher Außenspiegel entbindet daher nicht von der Verpflichtung des Schulterblicks.

Zurück