Mietrecht: Schönheitsreparaturen
Spätestens beim Auszug aus einer Wohnung steht der Mieter vor der Frage: Muss ich renovieren?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahr 2015 klargestellt, dass der Mieter nicht renovieren muss, wenn ihm bei Einzug eine unrenovierte Wohnung übergeben wurde und er keine angemessene Entschädigung erhalten hat. Dies kann u.a. eine Mietzahlungsfreiheit für 2 od. 3 Monate sein.
Eine Einschränkung dieser Regel gibt es aber dann, wenn der Mieter während der Mietzeit Wände farbig gestrichen hat. Streicht der Mieter diese bei Auszug nicht in weiß oder neutralen Farben, besteht ein Schadensanspruch der Vermieters. Es ist daher immer zu empfehlen, farbig gestrichenen Wände bei Auszug zu streichen.
Wurde dem Mieter eine renovierte Wohnung übergeben, sind die Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag zu prüfen. Sind diese durch die Rechtsprechung für unwirksam erklärt worden (bspw. wegen starrer Fristen), besteht ebenfalls keine Renovierungspflicht und die Wohnung kann in besenreinen Zustand zurückgegeben werden.
Grundsätzlich gilt, dass jeder Fall einzeln geprüft werden muss.