Arbeitsrecht: Krankmeldung
Oftmals ist unklar, welche konkreten Pflichten dem Arbeitnehmer im Falle einer Krankschreibung obliegen.
Nach den gesetzlichen Regelungen hat sich der Arbeitnehmer unverzüglich, also bereits am 1.Krankheitstag so schnell wie möglich gegenüber dem Arbeitgeber krank zu melden. Ist der Arbeitnehmer dazu nicht in der Lage, so muss er eine andere Person bitten, dies zu tun.
In welcher Form der Arbeitsnehmer die Krankmeldung tätigen muss, kann im Arbeitsvertrag geregelt sein. Ansonsten ist zu empfehlen, sich telefonisch zu melden. Der richtige Ansprechpartner ist immer der Arbeitsgeber selbst oder ein Vertreter. Nicht ausreichend ist es, lediglich nur den Kollegen Bescheid zu sagen.
Ist der Arbeitnehmer länger als 3 Tage krank, so muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am 4.Tag dem Arbeitgeber vorliegen.
Achtung! Im Arbeitsvertrag kann dies auch anders geregelt sein, bspw.dass bereits am 1.Tag der Krankschreibung dem Arbeitsgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden muss.
Wer sich zu spät krank meldet, riskiert eine Abmahnung, bei weiteren Verstößen auch eine Kündigung.
Für den Fall, dass ein Kind krank wird, muss der Arbeitnehmer gleichfalls unverzüglich den Arbeitgeber informieren. Außerdem ist eine Bescheinigung vom Kinderarzt vorzulegen. Aus dieser muss hervorgehen, dass Pflegebedarf für das Kind besteht.